Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 23 Beschwerderecht, Justizvollzugsbeauftragter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/23#abs-1 (1) Jugendliche können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Vollzugsleitung wenden. Diese wird alsbald das Gespräch mit den Jugendlichen suchen, um die Anliegen mit ihnen zu besprechen. Es sind regelmäßige Sprechstunden einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/23#abs-2 (2) Die Möglichkeit, sich an den Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt. Der Justizvollzugsbeauftragte kann die Jugendlichen in ihren Räumen aufsuchen. Die Aussprache und der Schriftwechsel mit ihm werden nicht überwacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/23#abs-3 (3) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Arresteinrichtung, ist zu gewährleisten, dass die Jugendlichen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/23#abs-4 (4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
Abschnitt 4
Beendigung des Vollzuges